Nährstoffsituation auf Bio-Betrieben

Nährstoffsituation auf Bio-Betrieben

Die Düngung auf Bio-Betrieben soll das Bodenleben fördern. Insbesondere die Stickstoffdüngung erfolgt ausschliesslich mit organischen Düngern. Eine mineralische Ergänzungsdüngung erfolgt auf Grund von Standortbedarf, Bodenanalysen, Beobachtungen auf dem Betrieb und der Nährstoffbilanz des ganzen Betriebes und ist auf ein Minimum zu beschränken. 

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.4

Wichtige Nährstoffe sind auf dem Bio-Betrieb Stickstoff und Phosphor. Zu- und Wegfuhr von Hofdüngern ist unter Einschränkungen erlaubt. Dabei gilt, dass sämtliche Nährstoffverschiebungen im HODUFLU erfasst werden müssen, damit diese für die Erfüllung der Suisse-Bilanz anerkannt wird. Es dürfen max. 50% des Bedarfs an Gülle und/ oder Mist von konventionellen Betrieben zugeführt werden. Hierbei gilt, dass die jeweiligen Nährstoffhaushalte höchstens ausgeglichen bilanziert werden. Wichtig sind dabei die Planung für Hofdüngerabnahmeverträge, Tierbesatz usw. = max. 100%.

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.4.2.4

Die Bio-Suisse empfiehlt eine langjährige Zusammenarbeit mit demselben Bio-Betrieb im nahen Umkreis. Insbesondere Dünger und Futteraustausch zwischen Wiederkäuerbetriebe und Viehlosen/ Vieharmen Betriebe generiert einen Mehrwert für beide Knospe-Betrieben.

Zufuhr von betriebsfremden Hofdünger
  • Bevorzugt Biobetriebe in 20 km Luftdistanz
  • Wenn innerhalb der Distanzlimiten keine Bio-Hofdünger verfügbar sind (Nichtverfügbarkeitsnachweis von Biomondo), darf max. 50% des Bedarfs mit Hofdünger von einem Nicht-biobetrieb abgedeckt werden. Wichtig jedoch: kein GVO-Futter auf konventionellen Betrieben*
Wegfuhr von Hofdünger
  • Abgabe nur an anderen Biobetrieb und höchstens die Hälfte des anfallenden Hofdüngers, keine Abgabe an nicht biologische Betriebe
  • 50% des Hofdüngers müssen gemäss Suisse Bilanz auf den eigenen Flächen ausgebracht werden

*siehe Labelliste in den Richtlinien

Luftdistanzlimiten bei Zufuhr und Abgabe von Hofdünger

  • Geflügelmist: 80 km
  • Mist von allen anderen Tieren: 40 km
  • Gülle, Gärgut: 20 km
  • Lose gehandelte Komposte: 80km

*es gilt bei der direkten Hofdüngerlieferung zwischen Landwirtschaftsbetrieben die Distanz von Betriebszentrum zu Betriebszentrum

Weitere Informationen: Teil II, Art. 2.4.3.1

Tausch von Gülle und Mist zwischen einem Nichtbiobetrieb und einem Knospe-Betrieb

Viehlose oder vieharme Betriebe benötigen eine Ausnahmebewilligung um mehr als 50% nicht biologischen Hofdünger einführen zu dürfen. Mit einer Ausnahmebewilligung kann bis zu 80% nicht biologischer Hofdünger zugeführt werden.

  • Es ist nachweislich (ein Mal pro Kalenderjahr auf biomondo.ch) kein Bio-Hofdünger in der gewünschten Qualität/Art vorhanden. Beide Betriebe müssen gegenseitig Hofdüngerabnahmeverträge abschliessen
  • Max. 50% des Bedarfs des Knospe-Betriebes Gülle und/ oder Mist dürfen getauscht werden
  • Gülle und Mist müssen von Tieren stammen, welches Bestimmungen eines Labels in der Liste erfüllt (MKA 6/ 2017 Zugelassene Labels für Hofdüngerzufuhr von Nichtbiobetrieben)
  • Nährstoffmenge in DGVE muss identisch sein
  • Die Transportwege müssen schlussendlich kürzer sein als zwischen zwei Knospe-Betrieben

Dazu gehört Kompost, festes und flüssiges Gärgut, unverrottetes pflanzliches Material und verbrauchte Pilzsubstrate.

Auch beim Recyclingdünger gilt bei Zukauf:

Distanzlimiten bei Recyclingdünger

  • Lose gehandelte Komposte, Pilzsubstrat mit Hofdünger 80 km
  • Kompost-Rohmaterial, Gärgut fest 40 km
  • Gärgut flüssig 20 km

Eingesetzte flüssige Recyclingdünger, Kompost- und Gärgutprodukte müssen in der Betriebsmittelliste gelistet sein.

Weitere Informationen: Teil II Art. 2.4.3.2

Knospe-Betriebe dürfen Biogasanlagen betreiben, an Anlagen beteiligt sein und Gärgut als Hof- oder Recyclingdünger zuführen. Dabei ist nicht zwingend notwendig, dass der Knospe-Betrieb eigene Hofdünger hat.

Ausgangsmaterial

Sämtliche Ausgangsmaterialien dürfen die offiziell gültigen Grenzwerte betreffend GVO-Freiheit für Futtermittel nicht überschreiten. Zufuhr von nicht biologischen Hofdüngern in eine Biogasanlage, an welcher ein Knospe-Betrieb beteiligt ist oder die auf einem Knospe-Betrieb steht, ist erlaubt. Wichtig hierbei alle Betriebe müssen Richtlinien eines Labels erfüllen, welche den Einsatz von GVO-Futter verbietet.

Zufuhr und Abgabe

Sobald ein Knospe-Betrieb Hofdünger über eine Biogasanlage abgibt oder dem Bio-Hofdüngeranteil anrechenbare Nährstoffe zuführt, muss ein Hofdüngerabnahmevertrag zwischen dem Abgeber und dem ausbringenden Betrieb abgeschlossen werden. Bei direkten Verschiebungen zwischen zwei Landwirtschaftsbetrieben reicht die Erfassung auf HODUFLU. (MKA 6/2014)

Ein Knospe-Betrieb muss von einer Biogasanlage so viele Nährstoffe zurücknehmen, wie er Nährstoffe mit seinem Hofdüngern geliefert hat. Die Nährstoffmenge wird in kg Phosphor berechnet. Nährstoffe von den eigenen Tieren, welche in einer eigenen oder fremden Biogasanlage vergoren wurden, dürfen über die 50 Prozentlimite hinaus auf den Knospe-Betrieb zurückgeführt werden. In solch einem Fall dürfen keine zusätzlichen, betriebsfremden Nährstoffe aus einer Biogasanlage zugeführt werden. Sie werden dem biologischen Hofdüngeranteil zugerechnet.

Weitere Informationen: Teil II Art. 2.4.3.3

Es dürfen nur Handelsdünger eingesetzt werden, die in der Betriebsmittelliste des FiBL aufgeführt sind. Für die Aufnahme von Handelsdüngern in die Betriebsmittelliste gelten die in den Grundsätzen und gemäss Teil II, Art. 2.4.3 aufgeführten Kriterien sowie Anhang 2 der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft.

Weitere Informationen: Teil II Art. 2.4.3.4

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