KENNZEICHNUNG
Produkte für den Verkauf müssen mit dem Produzentennamen, der Sachbezeichnung und dem Herkunftsland gekennzeichnet werden. In der Schweiz gilt zusätzlich die Preisangabepflicht. Mit Ausnahme von Herkunftsland und Preis können diese Auskünfte auch mündlich erfolgen (im Hofladen oder auf dem Markt). Vorverpackte, aus mehreren Produkten zusammengesetzte Ware wie z. B. Mehlmischungen muss zusätzlich mit einer Zutatenliste in absteigender Reihenfolge versehen und datiert werden.VERBRAUCHSDATUM
Leicht verderbliche Lebensmittel müssen mit dem Verbrauchsdatum versehen werden, z. B. "Mindestens haltbar bis...". Knospe-Eier sind zusätzlich mit dem Legedatum zu versehen: auf dem Ei selbst oder auf der Banderole. Achtung: Einmal gekühlte Eier müssen bis zum Verkauf immer gekühlt bleiben. Bis 20 Tage nach Legedatum dürfen Eier aber auch ungekühlt gelagert und verkauft werden.BEI UNSICHERHEIT
Wenden Sie sich bitte bei Fragen über einzelne produktspezifische Anforderungen an das kantonale Lebensmittelinspektorat oder an Bio Suisse.Aktuelle Dokumente finden Sie in der Rubrik "Verarbeitung und Handel".
Interpretationshilfen zur Lebensmittelgesetzgebung vom Verband der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS): Zu den Hilfen

